Rechtssichere Website: Impressum, Cookies, Einwilligung und Newsletter

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Impressum, Digitale-Dienste-Gesetz, Datenschutzerklärung, Cookies, TDDDG, Cookie-Banner, Einwilligung, Tracking, Newsletter, Double-Opt-in, Onlineshop, Widerrufsbutton

tl/dr; (ca. 20 min Lesezeit): Wer eine Website betreibt, muss einige Regeln beachten. Der Artikel erklärt, was in ein Impressum gehört, was Cookies technisch sind und wann sie eine Einwilligung brauchen, welche Pflichten beim Tracking entstehen, wie Du Einwilligungen vor Ort und online wirksam einholst und wie eine Newsletter-Anmeldung mit Double-Opt-in rechtssicher abläuft. Eine Vertiefung zeigt die Pflichtangaben eines Onlineshops bis zum Widerrufsbutton [AI-Assisted]. (Zuletzt geändert am 28.10.2026)

Dieser Artikel baut auf der Kann-Liste des Artikels Datenschutz nach DSGVO: Begriffe, Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte auf. Übungen gibt es unter Übungsaufgaben zur rechtssicheren Website.

Schon fit in diesem Thema? Nutze die Kann-Liste und die Leitfragen unter dem Artikel als Checkliste, ob Du die relevanten Kompetenzen bereits hast.

Als Grundlagen zur rechtssicheren Website kann ich nach Durchlesen des Artikels…

  • … die Mindestinhalte eines Impressums nennen und ein Impressum auf Fehler prüfen.

  • … beschreiben, wie eine Einwilligung in die Datenverarbeitung vor Ort und online eingeholt wird, und die Bestandteile einer Einwilligungserklärung nennen.

  • … erläutern, was ein Cookie technisch ist, und Beispiele nennen, in denen Cookies Vorteile für die Nutzenden bieten.

  • … die Voraussetzungen nennen, unter denen Cookies und Tracking rechtssicher eingesetzt werden können, und die Pflichten des Website-Betreibers beim Tracking beschreiben.

Darüber hinaus kann ich als Expertenwissen zur rechtssicheren Website…

  • … die rechtlich erforderlichen Bestandteile einer Newsletter-Anmeldung und eines Newsletters angeben.

  • … Funktionsweise und Ziel des Double-Opt-in-Verfahrens erläutern, auch anhand eines englischen Fachtextes.

  • … einen Cookie-Banner und ein Anmeldeformular auf rechtliche Mängel prüfen.

  • … die Pflichtangaben einer geschäftlichen Website mit Onlinehandel nennen, einschließlich Widerrufsbelehrung, Widerrufsbutton und Bestellbutton.

Eine Website ist schnell online. Ob sie auch rechtssicher ist, zeigt sich oft erst, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt oder sich die Datenschutzaufsicht meldet. Fehlt das Impressum, setzt die Seite Werbe-Cookies ohne Zustimmung oder schickt ein Newsletter an Adressen, die nie bestätigt wurden, drohen Unterlassungsansprüche, Kosten und Bußgelder. Als IT-Fachkraft wirst Du Websites einrichten, Shops betreuen oder Kundschaft beraten. Du solltest deshalb die wichtigsten Pflichten kennen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick nach dem Rechtsstand von Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung in diesem Bereich ändern sich häufig.

Die Mindmap zeigt die Themen dieses Artikels mit den wichtigsten Regelwerken im Überblick:

Mindmap: Pflichten einer rechtssicheren Website von Impressum und Datenschutzerklärung über Cookies, Tracking und Newsletter bis zum Onlineshop (mit KI erstellt)

Welche Regeln gelten für eine Website?

Wichtige Regeln für Websites in Deutschland
Regelwerk worum es geht
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, bis Mai 2024 Telemediengesetz TMG) Impressumspflicht (§ 5 DDG)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verarbeitung personenbezogener Daten: Rechtsgrundlage, Einwilligung, Informationspflichten (Datenschutzerklärung)
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, bis Mai 2024 TTDSG) Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät, z. B. Cookies (§ 25 TDDDG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 UWG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit EGBGB, Preisangabenverordnung (PAngV) Pflichten im Onlinehandel: Informationen vor Vertragsschluss, Widerruf, Bestellbutton, Preise
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit 28.06.2025: Onlineshops für Verbraucher*innen müssen barrierefrei sein (Ausnahme für Kleinstunternehmen)

Das Impressum

Wer geschäftsmäßig Inhalte im Internet anbietet, in der Regel gegen Entgelt oder mit wirtschaftlichem Hintergrund, braucht ein Impressum (Anbieterkennzeichnung, § 5 DDG). Das gilt für Firmenwebsites, Onlineshops, Vereins- und Schulseiten ebenso wie für geschäftliche Social-Media-Profile. Rein private Seiten (Familienfotos, Hobby ohne Werbung) sind ausgenommen.

Mindestens gehören hinein:

  • Name bzw. Firma mit Rechtsform (z. B. „CSB-Rad GmbH“),

  • ladungsfähige Anschrift mit Straße und Hausnummer, kein Postfach,

  • bei juristischen Personen und Personengesellschaften die vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführung),

  • schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit: E-Mail-Adresse und ein weiterer direkter Weg, meist eine Telefonnummer,

  • Registereintrag mit Registergericht und Registernummer (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister), falls vorhanden,

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden,

  • bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit die zuständige Aufsichtsbehörde, bei reglementierten Berufen (z. B. Ärztin, Architekt) Berufsbezeichnung, Kammer und berufsrechtliche Regeln,

  • bei journalistisch-redaktionellen Inhalten (z. B. Blog, Newsletter mit Artikeln) eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ auf jeder Seite, meist in der Fußzeile, mit höchstens zwei Klicks zum Ziel. Ein Impressum, das nur als Bild eingebunden oder hinter einem Login versteckt ist, erfüllt das nicht. Fehlende oder falsche Angaben werden häufig von Mitbewerbern abgemahnt und können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Der früher übliche Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) ist nicht mehr nötig: Die Plattform wurde am 20.07.2025 abgeschaltet, alte Links sollten entfernt werden.

Die Datenschutzerklärung

Werden auf einer Website personenbezogene Daten verarbeitet, und das passiert praktisch immer (IP-Adressen im Server-Log, Kontaktformular, Cookies), muss der Betreiber nach Art. 13 DSGVO informieren. Das geschieht in der Datenschutzerklärung, die wie das Impressum von jeder Seite aus erreichbar ist. Sie nennt unter anderem:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. der oder des Datenschutzbeauftragten,

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung (Kontaktformular, Shop, Newsletter, Analyse …),

  • Empfänger, z. B. Hosting-Anbieter, Zahlungsdienst, Analyse-Werkzeug, und ggf. die Übermittlung in Drittländer,

  • Speicherdauer bzw. Kriterien dafür,

  • die Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Widerruf einer Einwilligung) und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Grundlagen dazu (Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Auftragsverarbeitung) erklärt der Artikel Datenschutz nach DSGVO.

Cookies: was sie sind und wann sie eine Einwilligung brauchen

Technisch: eine kleine Textdatei im Browser

HTTP ist zustandslos: Jede Anfrage an den Server steht für sich. Damit eine Website sich trotzdem etwas merken kann, gibt es Cookies. Ein Cookie ist eine kleine Textdatei bzw. ein kleiner Datensatz (Name und Wert, z. B. sprache=de), den der Server mit seiner Antwort an den Browser schickt (Set-Cookie). Der Browser speichert ihn auf dem Gerät und sendet ihn bei jeder weiteren Anfrage an dieselbe Domain automatisch mit zurück (Cookie). So erkennt der Server den Browser wieder.

Im HTTP-Verkehr sieht das zum Beispiel so aus, erst die Antwort des Servers, danach die nächste Anfrage des Browsers (Auszüge):

HTTP/1.1 200 OK
Set-Cookie: sprache=de; Path=/; Max-Age=31536000
GET /kontakt HTTP/1.1
Host: www.beispiel.example
Cookie: sprache=de
  • Sitzungs-Cookies (session cookies) gelten nur, bis der Browser geschlossen wird; dauerhafte Cookies haben ein Ablaufdatum, z. B. in 30 Tagen.

  • Erstanbieter-Cookies (first party) setzt die besuchte Website selbst, Drittanbieter-Cookies (third party) stammen von einer anderen Domain, z. B. eines Werbe- oder Analysedienstes, der dadurch Nutzende über viele Websites hinweg wiedererkennen kann.

  • Ähnlich wirken andere Speicher im Browser (Local Storage), Zählpixel und das Fingerprinting, bei dem ein Gerät an seinen Merkmalen (Browser, Bildschirm, Schriften) wiedererkannt wird.

Vorteile für die Nutzenden

Viele Cookies sind nützlich, etwa damit

  • der Warenkorb im Onlineshop erhalten bleibt, während Du weiterstöberst,

  • Du angemeldet bleibst und Dich nicht auf jeder Seite neu einloggen musst,

  • Deine Cookie-Entscheidung selbst gespeichert wird und der Banner nicht ständig erscheint,

  • Spracheinstellung, Schriftgröße oder dunkle Darstellung erhalten bleiben,

  • ein halb ausgefülltes Formular nicht verloren geht, wenn Du zwischendurch eine andere Seite öffnest.

Rechtsrahmen: § 25 TDDDG und DSGVO

Nach § 25 TDDDG dürfen Informationen auf dem Endgerät nur gespeichert oder ausgelesen werden, wenn die Nutzenden eingewilligt haben. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert, z. B. Warenkorb, Login, Sicherheits- oder Lastverteilungs-Cookies und die Speicherung der Cookie-Entscheidung. Für Analyse-, Marketing- und Werbe-Cookies ist dagegen eine Einwilligung nötig. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, braucht die weitere Verarbeitung zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Damit Cookies rechtssicher eingesetzt werden, muss ein Einwilligungsbanner (Cookie-Banner, Consent-Management) diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorher fragen: Nicht notwendige Cookies werden erst gesetzt, nachdem die Einwilligung erteilt wurde, nicht schon beim Laden der Seite.

  • Aktive Einwilligung: Die Person klickt selbst zu; vorausgewählte Häkchen oder „Weitersurfen gilt als Zustimmung“ sind keine Einwilligung (EuGH, „Planet49“, 2019).

  • Informieren: Welche Cookies bzw. Dienste, zu welchem Zweck, von welchem Anbieter, wie lange gespeichert, ggf. Übermittlung in Drittländer. Ein Link auf die Datenschutzerklärung gehört dazu.

  • Ablehnen so einfach wie Zustimmen: „Alle ablehnen“ muss auf derselben Ebene und gleich gut sichtbar sein wie „Alle akzeptieren“, z. B. nicht als blasser Link versteckt.

  • Auswahl ermöglichen: Zwecke einzeln an- und abwählbar, nicht notwendige Cookies leicht abwählbar.

  • Widerruf jederzeit: z. B. über einen dauerhaft erreichbaren Link „Cookie-Einstellungen“ in der Fußzeile.

  • Nachweisen: Die Entscheidung wird mit Zeitpunkt und Version des Banners protokolliert.

Das Sequenzdiagramm zeigt, wie das im Zusammenspiel von Browser und Servern aussieht: Der notwendige Sitzungs-Cookie wird sofort gesetzt, das Analyse-Skript des Drittanbieters samt Cookie erst nach der Zustimmung.

UML-Sequenzdiagramm: Cookie-Banner, bei dem nur der notwendige Sitzungs-Cookie sofort gesetzt wird und der Analyse-Cookie eines Drittanbieters erst nach der Einwilligung (mit KI erstellt)

Tracking und Reichweitenmessung

Viele Betreiber wollen wissen, wie ihre Website genutzt wird. Man unterscheidet:

  • Reichweitenanalyse: Über eine Gruppe von Besuchenden werden statistische Informationen erhoben, z. B. Zahl der Besuche, verwendete Browser und Betriebssysteme, Verweildauer, häufig besuchte Seiten. Im Idealfall ohne Bezug zu einer einzelnen Person.

  • Tracking: Ein einzelner Besucher bzw. eine einzelne Besucherin wird (meist über Cookies oder Fingerprinting) wiedererkannt und das individuelle Nutzungsverhalten ausgewertet, oft über mehrere Besuche oder Websites hinweg. Ziele sind z. B. zugeschnittene Werbung, die Analyse des Kaufverhaltens oder das Erkennen von Kaufabbrüchen.

Setzt ein Betreiber Tracking ein, ergeben sich mehrere Pflichten:

  • Einwilligung einholen, bevor das Tracking startet (Cookie-Banner, § 25 TDDDG, DSGVO), und den Widerruf jederzeit ermöglichen,

  • informieren, zu welchem Zweck und auf welche Weise getrackt wird und welche Anbieter beteiligt sind, in der jederzeit erreichbaren Datenschutzerklärung,

  • mit dem Anbieter des Analysewerkzeugs einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen und prüfen, ob Daten in Drittländer übermittelt werden,

  • Datenminimierung: IP-Adressen kürzen, nur nötige Daten erfassen, Speicherdauer begrenzen.

Wer ohne Einwilligung auskommen will, nutzt eine datensparsame Reichweitenmessung, die ohne Cookies und ohne Wiedererkennung einzelner Personen auf dem eigenen Server läuft.

Einwilligungen einholen: vor Ort und online

Ob für Cookies, einen Newsletter oder die Veröffentlichung von Fotos: Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, für einen bestimmten Zweck, informiert und unmissverständlich erteilt wird, jederzeit widerrufen werden kann und vom Verantwortlichen nachgewiesen werden kann (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO).

So setzt Du das um:

  • Vor Ort (z. B. bei der Anmeldung am Schalter): Die Person liest eine schriftliche Einwilligungserklärung und unterschreibt sie, auf Papier oder auf einem Unterschriftenpad. Die Erklärung ist von anderen Vertragstexten getrennt und wird aufbewahrt.

  • Online (z. B. bei der Kontoeröffnung im Webformular): Die Person setzt aktiv ein nicht vorausgewähltes Häkchen neben einem kurzen Einwilligungstext mit Link auf die ausführlichen Datenschutzhinweise. Das System protokolliert Zeitpunkt, Wortlaut und Version.

Eine Einwilligungserklärung enthält mindestens:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. der oder des Datenschutzbeauftragten,

  • welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden,

  • Empfänger der Daten, ggf. Übermittlung in Drittländer,

  • Speicherdauer,

  • den Hinweis, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, und wie das geht,

  • Hinweise auf die weiteren Rechte der Betroffenen und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

Newsletter rechtssicher versenden

Ein Newsletter mit Werbung ist nach § 7 Abs. 2 UWG nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt; ohne sie gilt er als unzumutbare Belästigung (Spam). Die Einwilligung muss außerdem den Anforderungen der DSGVO genügen.

Die Anmeldung

Ein Anmeldeformular besteht nicht nur aus Werbetext, Eingabefeld und Button. Rechtlich nötig sind außerdem:

  • ein Einwilligungstext: was abonniert wird (Inhalt, z. B. Angebote und Neuheiten, ggf. Häufigkeit), von wem,

  • ein Hinweis auf die jederzeitige Abmeldung (Widerruf) und wie sie funktioniert,

  • ein Link auf die Datenschutzerklärung (Zweck, Speicherdauer, Versanddienstleister),

  • ein Link auf das Impressum,

  • als Pflichtfeld nur die E-Mail-Adresse; weitere Angaben (Name für die Anrede) freiwillig (Datenminimierung),

  • ggf. eine Altersgrenze (ab 16 Jahren kann man in Deutschland selbst einwilligen, Art. 8 DSGVO).

Double-Opt-in

Wer eine E-Mail-Adresse in ein Formular einträgt, ist noch nicht sicher die Inhaberin oder der Inhaber dieser Adresse. Jede Person könnte fremde Adressen eintragen. Deshalb hat sich das Double-Opt-in-Verfahren durchgesetzt:

  1. Die Person trägt ihre Adresse ein und klickt auf „Anmelden“ (erstes Opt-in, single opt-in).

  2. Das System schickt eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Link an genau diese Adresse. Die Mail selbst enthält keine Werbung.

  3. Erst wenn die Person den Link anklickt (zweites Opt-in), wird die Adresse in den Verteiler aufgenommen. Bestätigt sie nicht, wird die Adresse nach kurzer Zeit gelöscht.

  4. Zeitpunkt der Anmeldung, der Bestätigung und die IP-Adresse werden protokolliert.

Als Aktivitätsdiagramm sieht der Ablauf so aus:

UML-Aktivitätsdiagramm: Double-Opt-in einer Newsletter-Anmeldung mit Bestätigungs-E-Mail, Protokollierung und Löschung unbestätigter Adressen (mit KI erstellt)

Ziel: Es ist sichergestellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Adresse den Newsletter wirklich erhalten möchte, und das Unternehmen kann die Einwilligung nachweisen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Gerichte sehen das Double-Opt-in als üblichen Standard an; wer im Streitfall keine bestätigte Einwilligung nachweisen kann, riskiert eine Abmahnung.

Jede Newsletter-Ausgabe

Jede Ausgabe enthält:

  • einen Abmeldelink, der ohne Login sofort wirkt,

  • das Impressum bzw. die Absenderangaben (Name, Rechtsform, Anschrift, vertretungsberechtigte Person, Kontakt),

  • einen Link auf die Datenschutzerklärung,

  • eine als Werbung erkennbare Betreffzeile und einen erkennbaren Absender.

Eine Ausnahme kennt § 7 Abs. 3 UWG: An Bestandskundschaft darf ein Unternehmen ohne Einwilligung Werbung für eigene ähnliche Waren schicken, wenn es die Adresse beim Kauf erhalten hat, die Person nicht widersprochen hat und bei der Erhebung und in jeder Mail klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Für einen allgemeinen Newsletter reicht das nicht.

Vertiefung: Pflichtangaben eines Onlineshops

Wer Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher*innen verkauft (B2C, Fernabsatz), hat zusätzliche Pflichten. Die wichtigsten:

Pflichten eines Onlineshops gegenüber Verbraucher*innen (Auswahl)
Pflicht Inhalt Grundlage
Impressum Anbieterkennzeichnung (siehe oben) § 5 DDG
Datenschutzerklärung Information über Datenverarbeitung im Shop (Bestellung, Zahlung, Versand) Art. 13 DSGVO
Informationen vor Vertragsschluss wesentliche Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Lieferzeit, Gewährleistung § 312d BGB, Art. 246a EGBGB
Preisangaben Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer, zusätzlich Versandkosten; ggf. Grundpreis PAngV
Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular 14 Tage Widerrufsrecht, Ausnahmen (z. B. nach Kundenwunsch gefertigte Ware) §§ 312g, 355 BGB
Widerrufsbutton seit 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion, z. B. „Vertrag widerrufen“, zweistufig mit „Widerruf bestätigen“, ohne Login erreichbar; Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger § 356a BGB
Bestellbutton eindeutig beschriftet, z. B. „zahlungspflichtig bestellen“; sonst kommt kein Vertrag zustande § 312j Abs. 3 BGB
Bestätigung Vertragsbestätigung mit allen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) § 312f BGB
Verbraucherschlichtung Angabe, ob das Unternehmen an Schlichtungsverfahren teilnimmt (ab mehr als 10 Beschäftigten) § 36 VSBG
Barrierefreiheit Shop für Menschen mit Behinderungen nutzbar (nicht für Kleinstunternehmen) BFSG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind dagegen keine Pflicht. Die meisten Shops nutzen sie trotzdem, um Lieferung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt einheitlich zu regeln; dann müssen sie vor der Bestellung abrufbar und speicherbar sein. Wer nur an Unternehmen verkauft (B2B), muss das klar kennzeichnen; die Verbraucherpflichten wie Widerrufsrecht und Widerrufsbutton entfallen dann.

Typische Fehler in Aufgaben

  • Impressum mit Postfach oder ohne Rechtsform: Verlangt ist eine ladungsfähige Anschrift und die vollständige Firma mit Rechtsform; bei Gesellschaften auch die vertretungsberechtigte Person.

  • „Cookies sind Programme“: Cookies sind kleine Textdateien bzw. Datensätze, die der Browser speichert und an den Server zurückschickt. Sie führen keinen Code aus.

  • „Ein Cookie-Hinweis reicht“: Für nicht notwendige Cookies ist eine aktive Einwilligung vor dem Setzen nötig; ein reiner Hinweis oder ein vorausgewähltes Häkchen genügt nicht.

  • Einwilligung nur „einholen“: Beschreibe konkret, wie: Unterschrift unter eine Erklärung vor Ort, nicht vorausgewähltes Häkchen mit Link und Protokollierung online.

  • Double-Opt-in nur als „zweimal bestätigen“ beschrieben: Erkläre die Bestätigungs-E-Mail mit Link an genau die eingetragene Adresse und das Ziel (Nachweis, dass die Inhaberin der Adresse den Newsletter will).

  • AGB als Pflichtangabe genannt: AGB sind üblich, aber nicht vorgeschrieben; Pflicht sind Impressum, Datenschutzerklärung und im B2C-Shop die Widerrufsbelehrung.

  • Veraltete Rechtsgrundlagen: Seit Mai 2024 heißt es § 5 DDG statt § 5 TMG und § 25 TDDDG statt § 25 TTDSG; der Link auf die OS-Plattform entfällt seit Juli 2025.

Leitfragen

  1. Was muss ein Impressum mindestens enthalten, und wie muss es erreichbar sein?

Name bzw. Firma mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), vertretungsberechtigte Personen, E-Mail und ein weiterer schneller Kontaktweg, Registergericht und -nummer, USt-IdNr., ggf. Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Angaben. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, z. B. über einen Link in der Fußzeile jeder Seite, siehe Abschnitt „Das Impressum“.

  1. Was ist ein Cookie, und wofür ist er für die Nutzenden nützlich?

Ein Cookie ist eine kleine Textdatei bzw. ein Datensatz aus Name und Wert, den der Server an den Browser schickt; der Browser speichert ihn und sendet ihn bei jeder Anfrage an dieselbe Domain zurück, sodass der Server ihn wiedererkennt (für die Sitzung oder dauerhaft). Nützlich ist das z. B. für einen dauerhaften Login, den Warenkorb, Spracheinstellungen und zwischengespeicherte Eingaben, siehe Abschnitt „Cookies: was sie sind und wann sie eine Einwilligung brauchen“.

  1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Cookies eingesetzt werden?

Unbedingt erforderliche Cookies (Warenkorb, Login, Sicherheit) sind ohne Einwilligung erlaubt. Für alle anderen braucht es nach § 25 TDDDG eine aktive Einwilligung vor dem Setzen, eine Information über Art, Zweck, Anbieter und Speicherdauer, eine gleich einfache Ablehnungs- und leichte Abwahlmöglichkeit sowie einen jederzeit möglichen Widerruf, siehe Abschnitt „Rechtsrahmen: § 25 TDDDG und DSGVO“.

  1. Wie unterscheiden sich Tracking und Reichweitenanalyse, und welche Pflichten hat ein Betreiber beim Tracking?

Die Reichweitenanalyse erhebt statistische Informationen über eine Gruppe von Besuchenden, Tracking erkennt einzelne Personen wieder und wertet ihr individuelles Verhalten aus. Beim Tracking muss der Betreiber vorher eine Einwilligung einholen, in der jederzeit erreichbaren Datenschutzerklärung über Zweck und Art informieren, mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen und Daten sparsam erheben, siehe Abschnitt „Tracking und Reichweitenmessung“.

  1. Wie holst Du eine Einwilligung vor Ort und online ein, und was gehört in die Einwilligungserklärung?

Vor Ort unterschreibt die Person eine getrennte schriftliche Erklärung, online setzt sie aktiv ein nicht vorausgewähltes Häkchen mit Link auf die Datenschutzhinweise, und das System protokolliert die Einwilligung. In die Erklärung gehören Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragte*r, Daten und Zweck, Empfänger, Speicherdauer, Freiwilligkeit und Widerrufsrecht sowie die weiteren Rechte und das Beschwerderecht, siehe Abschnitt „Einwilligungen einholen: vor Ort und online“.

  1. Was gehört in eine Newsletter-Anmeldung, und wie funktioniert das Double-Opt-in?

Ein Einwilligungstext zu Inhalt und Absender, ein Hinweis auf die jederzeitige Abmeldung, Links auf Datenschutzerklärung und Impressum, nur die E-Mail-Adresse als Pflichtfeld. Beim Double-Opt-in erhält die eingetragene Adresse eine Bestätigungs-E-Mail ohne Werbung; erst nach Klick auf den Link wird sie in den Verteiler aufgenommen. Ziel ist der Nachweis, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber der Adresse den Newsletter wirklich will, siehe Abschnitt „Newsletter rechtssicher versenden“.

  1. Was muss jede Newsletter-Ausgabe enthalten?

Einen Abmeldelink, das Impressum bzw. die Absenderangaben, einen Link auf die Datenschutzerklärung sowie einen erkennbaren Absender und eine als Werbung erkennbare Betreffzeile, siehe Abschnitt „Jede Newsletter-Ausgabe“.

  1. Welche Pflichtangaben braucht eine geschäftliche Website mit Onlinehandel für Verbraucher*innen?

Impressum, Datenschutzerklärung, Informationen vor Vertragsschluss mit Gesamtpreisen inklusive Umsatzsteuer und Versandkosten, Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular, seit 19.06.2026 einen Widerrufsbutton, einen eindeutig beschrifteten Bestellbutton, die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger und ggf. die Angabe zur Verbraucherschlichtung; AGB sind üblich, aber keine Pflicht, siehe Abschnitt „Vertiefung: Pflichtangaben eines Onlineshops“.


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