Übungsaufgaben zu Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Kopierschutz

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https://oer-informatik.de/urheberrecht-uebungsaufgaben

Urheberrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht, Arbeitnehmerurheberrecht, Recht am eigenen Bild, Kunsturhebergesetz, Einwilligung, Digital Rights Management, Kopierschutz, Wasserzeichen, Übungsaufgaben, Prüfungsvorbereitung

tl/dr; (ca. 36 min Lese- und Bearbeitungszeit): Eine Übungsaufgabe rund um das zehnjährige Jubiläum eines Fahrrad-Onlineshops: wie urheberrechtlicher Schutz entsteht, wem die Rechte an Programmen aus Arbeitsverhältnis, Freizeit und Auftragsentwicklung zustehen, Einschätzungen zu Fotos mit und ohne Einwilligung prüfen, ein Bild aus dem Internet nutzen sowie Schutzmaßnahmen für Software, PDF und Videokurs dem harten oder weichen Kopierschutz zuordnen und bewerten. Alle Lösungen sind ausgeblendet und mit Punkteverteilung versehen [AI-Assisted]. (Zuletzt geändert am 28.10.2026)

Diese Übungsaufgaben gehören zum Artikel Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Kopierschutz.

Wortwolke mit den zentralen Begriffen der Übung: Urheberrecht, Nutzungsrecht, Recht am eigenen Bild, Einwilligung, Kopierschutz und DRM (mit KI erstellt)

Hinweise zur Bearbeitung: Als ISE oder IKD musst Du zur Teil-2-Prüfung Aufgaben auf Kernkompetenz-Ebene lösen können, das ist Aufgabe 2.1. Bei „nennen“ genügen Stichworte, bei „beschreiben“ und „erläutern“ schreibst Du ganze Sätze mit Bezug zur Situation. Werden zwei Angaben verlangt, werden auch nur die ersten zwei bewertet. Die Beispiellösungen geben den Rechtsstand von Oktober 2026 wieder; andere sachlich richtige Antworten sind ebenfalls richtig.

Du möchtest eigene Aufgaben zum Üben von einem KI-Sprachmodell generieren lassen?

Kopiere den Text in ein KI-Sprachmodell Deiner Wahl und passe Kompetenzstufe, Anzahl, Bearbeitungszeit und Szenario bei Bedarf an. Wie die Aufgaben aufgebaut sind, beschreibt der Artikel Wie sind die Aufgaben aufgebaut?. Prüfe die Ergebnisse mit dem Lehrartikel: KI-Sprachmodelle machen Fehler.

Erstelle neue Übungsaufgaben zum Thema „Urheberrecht, Recht am eigenen
Bild und Kopierschutz“.

Bauplan: Halte Dich an Aufbau, Kompetenzstufen, Operatoren,
Anforderungsbereiche, Punkte und Zeitschätzung, die im Artikel
https://oer-informatik.de/aufgaben-aufbau beschrieben sind.

Fachliche Grundlage:
- https://oer-informatik.de/urheberrecht
- https://oer-informatik.de/softwarelizenzen
- https://oer-informatik.de/website-recht
- Stilbeispiel: https://oer-informatik.de/urheberrecht-uebungsaufgaben

Die Aufgaben sollen Inhalte zu diesen Schlagwörtern abdecken:
- Urheberrecht
- Nutzungsrecht
- Verwertungsrecht
- Arbeitnehmerurheberrecht
- Recht am eigenen Bild
- Kunsturhebergesetz
- Einwilligung
- Digital Rights Management
- Kopierschutz
- Wasserzeichen

Kompetenzstufe: Kernkompetenz (alternativ: Basiskompetenz, Profilkompetenz, Expertise)
Anzahl: 1 Aufgabe mit Teilaufgaben
Bearbeitungszeit in Minuten ca.: <5 bis 30 min>
Szenario: eines der Szenarien aus dem Bauplan

Vorgehen:
1. Lies zuerst die verlinkten Artikel. Kannst Du keine Webseiten
   abrufen, sag mir das, statt zu raten.
2. Steht bei einer Angabe noch ein Platzhalter in <…>, frag mich
   zuerst danach. Richte Punkte und Zahl der Teilaufgaben nach der
   Bearbeitungszeit (ca. 0,9 min je Punkt).
3. Gib je Aufgabe Titel mit Kompetenzstufe, Ausgangssituation und
   Teilaufgaben mit Operator und Punktzahl aus, dazu die geschätzte
   Bearbeitungszeit.
4. Gib die Beispiellösungen mit Punkteverteilung erst aus, wenn ich
   danach frage.

Aufgabe 2.1: Zehn Jahre CSB-Rad – Konfigurator, Jubiläumsfotos und Kopierschutz (Kernkompetenz)

Die CSB-Rad GmbH in Bielefeld-Sennestadt feiert 2026 ihr zehnjähriges Bestehen. Geschäftsführerin Sophie Bertram plant dazu eine Jubiläumsseite im Onlineshop, eine Jubiläums-Ausfahrt durch die Bielefelder Innenstadt und neue Produkte: Werkstattleiter Bastian Ludwig hat das Handbuch „Lastenräder selbst warten“ geschrieben, das CSB-Rad als PDF verkaufen will, und der 3D-Rahmenkonfigurator des Shops soll als Modul an andere Fahrradhändler lizenziert werden. Du bist Auszubildende*r im IT-Team von Cem Sarıkaya und unterstützt bei den rechtlichen und technischen Fragen.

a) Sophie Bertram möchte das Handbuch „erst einmal beim Patentamt als Urheberrecht anmelden, damit es niemand kopiert“. Erläutere ihr, wie der urheberrechtliche Schutz des Handbuchs entsteht und wessen Interessen das Urheberrecht dabei schützt. (3 Punkte)

3 Punkte, zum Beispiel:

  • Entstehung (1 Punkt): Eine Anmeldung ist weder nötig noch möglich. Das Handbuch ist eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) und ist automatisch ab seiner Entstehung geschützt; auch ein ©-Vermerk ist nicht erforderlich. Beim Patentamt meldet man Patente, Marken oder Designs an, keine Texte.

  • Geschützte Interessen (2 Punkte, je 1 Punkt mit Bezug zur Situation), zum Beispiel:

    • die persönliche Beziehung des Urhebers Bastian Ludwig zu seinem Werk: Er darf als Autor genannt werden und kann Entstellungen des Handbuchs verbieten,

    • die wirtschaftliche Verwertung: Nur mit Erlaubnis darf das Handbuch vervielfältigt, verkauft oder online gestellt werden; so lassen sich Einnahmen aus dem PDF-Verkauf sichern,

    • eine angemessene Vergütung für jede Nutzung des Werks,

    • ein Ausgleich mit der Allgemeinheit: Andere dürfen z. B. kurze Stellen zitieren.

Hinweis: Weil Bastian Ludwig das Handbuch im Rahmen seiner Arbeit für CSB-Rad geschrieben hat, darf CSB-Rad es für betriebliche Zwecke nutzen (bei Beschäftigten nach § 43 UrhG; sicherer ist eine schriftliche Vereinbarung); Urheber bleibt er.

b) CSB-Rad überlegt, mehrere Programme an andere Fahrradhändler zu lizenzieren. Besondere vertragliche Regeln zu Urheber- und Nutzungsrechten gibt es in keinem der drei Fälle.

Programme, die CSB-Rad lizenzieren möchte
Nr. Programm Darf CSB-Rad es ohne weitere Absprache an Händler lizenzieren? Begründung
1 Den 3D-Rahmenkonfigurator hat der fest angestellte Webentwickler Jannik Wolters im Auftrag von Cem Sarıkaya während der Arbeitszeit programmiert.
2 Mit-Azubi Jonas hat am Wochenende auf seinem privaten Notebook eine Trainings-App für Rennradfahrende geschrieben, die nichts mit seinen Aufgaben bei CSB-Rad zu tun hat.
3 Eine Bielefelder Agentur hat 2024 im Werkvertrag das Bestellmodul „Wunschliefertermin“ für den eigenen Shop von CSB-Rad entwickelt; der Vertrag nennt nur „Entwicklung und Lieferung des Moduls“.

ba) Entscheide für jedes Programm, ob CSB-Rad es ohne weitere Absprache an andere Händler lizenzieren darf, und begründe Deine Entscheidung. (6 Punkte)

bb) Jannik Wolters fragt Dich: „Wenn CSB-Rad meinen Konfigurator an andere Händler gibt – bin ich dann überhaupt noch Urheber? Und bekomme ich etwas von den Lizenzerlösen ab?“ Beantworte beide Fragen und erläutere dabei den Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht. (4 Punkte)

ba) Je Programm 2 Punkte (1 Punkt Entscheidung, 1 Punkt Begründung):

Nr. Lizenzieren ohne weitere Absprache? Begründung
1 Ja. Jannik Wolters hat das Programm als Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bzw. nach Anweisung geschaffen. Dann ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b UrhG). CSB-Rad darf den Händlern also Nutzungsrechte einräumen.
2 Nein. Die App entstand in der Freizeit, mit eigenen Mitteln und ohne Bezug zu Jonas’ Aufgaben im Betrieb; § 69b UrhG greift nicht. Jonas ist Urheber und hat auch alle Verwertungsrechte. CSB-Rad bräuchte einen Lizenzvertrag mit ihm.
3 Nein (voraussichtlich). Bei Auftragsentwicklung gilt § 69b UrhG nicht. Ist der Umfang der Rechte nicht ausdrücklich geregelt, erhält der Auftraggeber nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG). Zweck war der Einsatz im eigenen Shop; das Weiterlizenzieren an Händler ist davon nicht gedeckt. CSB-Rad muss die Rechte bei der Agentur nachträglich erwerben.

bb) 4 Punkte, zum Beispiel:

  • Urheber bleibt er (1 Punkt): Das Urheberrecht verbindet Jannik Wolters als Schöpfer dauerhaft mit dem Programm. Es kann nicht verkauft oder übertragen, nur vererbt werden (§ 29 UrhG), und es endet erst 70 Jahre nach seinem Tod, nicht mit dem Arbeitsverhältnis.

  • Nutzungsrecht (2 Punkte): Ein Nutzungsrecht ist die vertraglich eingeräumte Erlaubnis, ein Werk auf bestimmte Art zu nutzen, z. B. zu vervielfältigen, zu installieren oder zu ändern; es kann einfach oder ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt sein. CSB-Rad übt hier die wirtschaftlichen Rechte aus und gibt den Händlern einfache Nutzungsrechte (Lizenzen). Die Händler erwerben also eine Lizenz, nicht das Urheberrecht.

  • Lizenzerlöse (1 Punkt): Ein gesetzlicher Anteil steht ihm nicht zu; die Entwicklung ist mit dem Gehalt abgegolten. Nur wenn Gehalt und Erträge später in einem auffälligen Missverhältnis stehen, kann ausnahmsweise ein Anspruch auf weitere Beteiligung bestehen (§ 32a UrhG).

c) Für die Jubiläumsseite und die Social-Media-Kanäle hat Cem Sarıkaya Fotos und ein Video ausgewählt und notiert, wo er glaubt, eine Einwilligung zu brauchen. Prüfe jede seiner Einschätzungen: Gib an, ob sie zutrifft, begründe mit der passenden Regel und korrigiere falsche Einschätzungen. (10 Punkte)

Cems Auswahl für die Jubiläumsseite
Nr. Motiv und geplante Verwendung Cems Einschätzung Trifft zu? Begründung, ggf. Korrektur
1 Übersicht der Jubiläums-Ausfahrt: rund 200 Radfahrende auf dem Jahnplatz, für den Bericht auf der Jubiläumsseite „Ohne Einwilligung aller 200 Personen dürfen wir das nicht zeigen.“
2 Aus derselben Ausfahrt: Nahaufnahme eines einzelnen Teilnehmers, der erschöpft und durchnässt am Straßenrand sitzt „Gehört zur Ausfahrt, also gilt dasselbe wie bei Foto 1.“
3 Eine bekannte Bielefelder Radrennfahrerin besucht die Feier; ihr Foto soll als Werbebanner „Profis fahren CSB-Rad“ im Shop laufen. „Sie ist prominent, da brauchen wir keine Einwilligung.“
4 Kurzvideo aus der Werkstatt, in dem Mit-Azubi Jonas gut erkennbar ein Lastenrad montiert, für Social Media „Jonas ist bei uns angestellt, das muss er dulden.“
5 Porträt der Kundin Chiamaka Okafor-Schmidt mit ihren beiden Kindern im neuen Lastenrad; beim Fotografieren hat sie „Klar, gern!“ gesagt. „Das mündliche Okay reicht, das Bild nehmen wir.“

Je Motiv 2 Punkte (1 Punkt Bewertung, 1 Punkt Begründung bzw. Korrektur):

Nr. Trifft zu? Begründung, ggf. Korrektur
1 Trifft nicht zu. Ein Übersichtsbild einer Versammlung, eines Aufzugs oder ähnlichen Vorgangs darf ohne Einwilligung veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): Im Vordergrund steht das Geschehen, nicht einzelne Personen.
2 Trifft nicht zu. Eine herausgegriffene Einzelperson ist nicht mehr Teil des Versammlungsbildes, sondern Motiv. Außerdem zeigt das Bild sie in einer unvorteilhaften Lage; das verletzt ihr berechtigtes Interesse (§ 23 Abs. 2 KUG). Nur mit Einwilligung oder gar nicht veröffentlichen.
3 Trifft nicht zu. Die Ausnahme für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gilt allenfalls für die Berichterstattung über den Besuch, nicht für Werbung. Wer mit dem Bild einer bekannten Person für Produkte wirbt, braucht immer ihre Einwilligung (in der Regel gegen Honorar).
4 Trifft nicht zu. Das Arbeitsverhältnis verpflichtet nicht dazu, Aufnahmen für Social Media zu dulden. Nötig ist eine freiwillige, dokumentierte und konkrete Einwilligung (welches Video, welche Kanäle, wie lange) mit Hinweis auf das Widerrufsrecht; eine Ablehnung darf Jonas nicht schaden.
5 Trifft nur teilweise zu. Eine Einwilligung ist nötig, weil die Familie Hauptmotiv ist. Ein mündliches „Ja“ ist aber schwer nachzuweisen; nach DSGVO muss CSB-Rad die Einwilligung belegen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), also schriftlich oder elektronisch dokumentieren. Für die minderjährigen Kinder müssen die Sorgeberechtigten zustimmen, bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel beide Elternteile.

d) Jonas hat für das Werkstattvideo (Motiv 4) schriftlich eingewilligt. Ein Jahr später wechselt er nach seiner Ausbildung in einen anderen Betrieb und verlangt, dass das Video aus allen Kanälen verschwindet. Beschreibe, wie CSB-Rad reagieren muss. (2 Punkte)

2 Punkte, zum Beispiel:

Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO); nach dem Ausscheiden gibt es in der Regel auch keinen betrieblichen Grund mehr für die Veröffentlichung. CSB-Rad muss das Video deshalb zeitnah von der Website und aus allen eigenen Kanälen entfernen (oder Jonas unkenntlich machen) und den Widerruf dokumentieren. Bis zum Widerruf war die Veröffentlichung rechtmäßig; schon geteilte Beiträge Dritter kann CSB-Rad nur im Rahmen des Möglichen löschen lassen.

e) Für das Titelbild des Handbuchs hat Sophie Bertram über eine Bildersuche ein passendes Werkstattfoto gefunden. Sie meint: „Das ist doch frei im Internet, das nehmen wir.“ Nenne zwei Möglichkeiten, wie CSB-Rad rechtssicher zu einem Titelbild kommt. (2 Punkte)

Je 1 Punkt, zum Beispiel:

  • Nutzungsrecht beim Rechteinhaber erwerben: die Fotografin bzw. den Fotografen anfragen und eine (kommerzielle) Lizenz vereinbaren,

  • ein Foto mit Lizenz einer Bildagentur kaufen,

  • ein Bild unter einer freien Lizenz (z. B. Creative Commons, die kommerzielle Nutzung und Bearbeitung erlaubt) verwenden und die Bedingungen einhalten, etwa die Namensnennung,

  • ein eigenes Foto in der Werkstatt aufnehmen (lassen); sind Beschäftigte erkennbar, deren Einwilligung einholen.

Ein frei zugängliches Bild ist nicht frei nutzbar; ohne Nutzungsrecht drohen Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz.

f) Cem Sarıkaya schlägt für die digitalen Produkte vier Schutzmaßnahmen vor:

  1. Das Konfigurator-Modul, das Händler auf ihrem eigenen Shop-Server installieren, startet erst nach einer Online-Aktivierung mit einem Lizenzschlüssel, der an die Shop-Domain des Händlers gebunden ist und jährlich verlängert werden muss.

  2. In jedes verkaufte Handbuch-PDF werden beim Download die Bestellnummer in die Fußzeile jeder Seite und ein unsichtbares Wasserzeichen eingefügt.

  3. Ein Werkstatt-Videokurs zum Handbuch läuft nur im Player des Kundenkontos; zwölf Monate nach dem Kauf endet der Zugang.

  4. Die Installationsanleitung des Konfigurator-Moduls erhält jeder Händler als PDF, auf dessen Deckblatt und in dessen Metadaten sein Firmenname und seine Händlernummer stehen.

fa) Sophie Bertram sagt: „DRM heißt doch einfach, dass man nichts kopieren kann.“ Stelle die Aussage richtig, indem Du beschreibst, was Digital Rights Management umfasst. (2 Punkte)

fb) Ordne jede der vier Maßnahmen dem harten oder dem weichen Kopierschutz zu. Begründe jeweils damit, was mit einer unerlaubt weitergegebenen Kopie geschieht. (8 Punkte)

fc) Sophie Bertram überlegt, auch das Handbuch-PDF wie das Modul an ein Gerät zu binden. Beurteile den Vorschlag aus Sicht der Kundschaft und aus Sicht von CSB-Rad und gib eine Empfehlung. (3 Punkte)

fa) 2 Punkte, zum Beispiel:

Die Aussage greift zu kurz. DRM (digitale Rechteverwaltung) umfasst alle technischen Maßnahmen, mit denen ein Anbieter festlegt und durchsetzt, wer ein digitales Werk wie, wo und wie lange nutzen darf, z. B. durch Verschlüsselung, Lizenzschlüssel, Konto- oder Gerätebindung, Fristen oder Wasserzeichen (1 Punkt). Kopieren zu verhindern ist nur ein mögliches Ziel; ebenso geht es darum, Weitergabe und Weiterverkauf einzuschränken, die Nutzung zu begrenzen und Geschäftsmodelle wie Abo oder Leihe zu ermöglichen (1 Punkt).

fb) Je Maßnahme 2 Punkte (1 Punkt Zuordnung, 1 Punkt Begründung):

  • Maßnahme 1 – harter Kopierschutz: Die Installationsdateien lassen sich zwar kopieren, auf einer fremden Domain oder ohne gültige Aktivierung startet das Modul aber nicht; ohne Verlängerung endet die Nutzung.

  • Maßnahme 2 – weicher Kopierschutz: Eine weitergegebene Kopie ist auf jedem Gerät lesbar, das Kopieren wird nicht verhindert. Über Bestellnummer und Wasserzeichen lässt sich aber zurückverfolgen, aus welchem Kauf die Kopie stammt; das schreckt ab.

  • Maßnahme 3 – harter Kopierschutz: Die Inhalte sind an das Kundenkonto und den Player gebunden; wer Zugangsdaten oder Dateien weitergibt, kann sie ohne berechtigtes Konto nicht abspielen, und nach zwölf Monaten sperrt der Anbieter den Zugang.

  • Maßnahme 4 – weicher Kopierschutz: Die Anleitung bleibt frei les- und kopierbar; taucht sie bei einem Mitbewerber auf, zeigen Firmenname und Händlernummer, von welchem Händler sie stammt.

fc) 3 Punkte, zum Beispiel:

  • Kundschaft (1 Punkt): Wer das Handbuch in der Werkstatt auf dem Tablet, unterwegs auf dem Smartphone und am PC lesen oder Seiten ausdrucken will, wird durch die Gerätebindung eingeschränkt; bei Gerätewechsel oder Defekt drohen Probleme, Vorlesefunktionen funktionieren oft nicht.

  • CSB-Rad (1 Punkt): Ein harter Schutz verhindert die unerlaubte Nutzung zuverlässiger, verursacht aber Aufwand (Aktivierungsserver, Lese-App, Support-Anfragen) und kann Kund*innen verärgern.

  • Empfehlung (1 Punkt): Beim PDF bei Maßnahme 2 bleiben (weicher Kopierschutz), weil ein Handbuch auf vielen Geräten genutzt wird und die Rückverfolgbarkeit vor massenhafter Weitergabe abschreckt. Im Wasserzeichen nur so wenige personenbezogene Daten wie nötig speichern, z. B. die Bestellnummer statt Name und Adresse. Auch eine begründete Empfehlung für harten Schutz ist richtig, z. B. wenn CSB-Rad das Handbuch nur zeitlich begrenzt anbieten will.


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Dieser Artikel und seine Texte, Bilder, Grafiken, Code und sonstiger Inhalt sind - sofern nicht anders angegeben - lizenziert unter CC BY 4.0. Nennung gemäß TULLU-Regel bitte wie folgt: “Übungsaufgaben zu Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Kopierschutz” von oer-informatik.de (H. Stein), Lizenz: CC BY 4.0. Der Artikel wurde unter https://oer-informatik.de/urheberrecht-uebungsaufgaben veröffentlicht, die Quelltexte sind in weiterverarbeitbarer Form verfügbar im Repository unter https://gitlab.com/oer-informatik/recht/it-recht-datenschutz. Erstellt mit KI-Assistenz; von mir umfassend redaktionell überarbeitet, geprüft und freigegeben. Stand: 28.10.2026.

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